Die Nichtrauchergesetze und der Konkurrenzkampf
Ein Artikel von Rechtsanwalt Frank Richter
Seit 01.08.2007 ist in Baden-Württemberg als
erstem Bundesland ein Nichtrauchergesetz in Kraft. Die restlichen Bundesländer
und die Bundesrepublik folgen. In unterschiedlicher Ausprägung werden künftig
die Orte, an denen legal geraucht werden darf dezimiert. Interessant ist dies
aus wettbewerbsrechtlicher Hinsicht insbesondere für den Bereich Gaststätten (§
7 LNRSchG BW).
Hiernach darf in Gaststätten nur noch dann geraucht werden, wenn dies in einem vollständig abgetrennten, deutlich gekennzeichnetem Nebenraum stattfindet.
Viele Wirte befürchten nun Umsatzeinbußen, da sie keinen solchen Raucherraum anbieten können und Raucher und deren Begleitungen sich nun andere Ziele suchen. Viele befürchten auch einen Verlust von Flair und Atmosphäre in den zahlreichen engen Eckkneipen, die von diesem Gesetz massiv getroffen werden. Zwar sind Verstöße gegen das Gesetz mit empfindlichen Sanktionen bedroht, doch möglicherweise ist die Versuchung zu groß, nach Möglichkeiten zu suchen, das Gesetz zu überlisten oder einfach nicht zu beachten.
Sei es, dass der Nebenraum nicht abgetrennt ist, sondern der hintere Teil eines Lokales als Nebenraum bezeichnet wird, sei es, dass man rauchende Gäste nicht maßregelt.
Hierdurch könnten sich nun andere Wirte, die sich an das Gesetz halten, benachteiligt fühlen und dagegen vorgehen wollen. Und hier kommt das Wettbewerbsrecht ins Spiel. Denn diese Wirte müssen nicht unbedingt die Ordnungshüter rufen, sie könnten auch eine für sie selbst attraktive Methode wählen, nämlich die Abmahnung. Diese hat den Vorteil, dass man sich eine Vertragsstrafe versprechen lassen kann, somit nicht (nur) die Gemeinde, sondern auch man selbst kassiert. Auch arbeitet der eigene Anwalt meist schneller als die Behörde.
Daher stellt sich die Frage, ob ein solches Vorgehen zulässig ist.
Dies ist der Fall wenn ein Wettbewerber gegen einen anderen aufgrund eines Verstoßes gegen ein wettbewerbsrechtlich relevantes Gesetz vorgeht. Wettbewerbsrelevant ist eine Norm, die zumindest auch dazu bestimmt ist, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln.
Eine Wettbewerbshandlung ist dann unzulässig, wenn sie geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Dies hängt maßgeblich davon ab, welche Interessen die verletzte Norm schützen will, wie hoch sie zu bewerten sind und wie schwerwiegend ihre Verletzung ist.
Das Nichtraucherschutzgesetz ist eine verbraucher- und gesundheitsschützende Norm. Diese sind seit langem als wettbewerbsrechtlich relevant anerkannt, da sie als besonders wichtig angesehen werden.
Wettbewerber ist jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist dann gegeben, wenn beide Unternehmer gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten den anderen beeinträchtigen, d.h. im Absatz behindern oder stören kann (st. Rspr., BGH, Urteil vom 23.4.1998 - I ZR 2/96). Gastwirte untereinander sind daher – ohne Ansehen gewisser stilistischer Unterschiede der einzelnen Gaststätten – unproblematisch als Wettbewerber anzusehen. Eine Einschränkung kann sich aber aus räumlicher Entfernung zwischen den beiden Gaststätten ergeben.
Das Marktverhalten ist jede Tätigkeit auf einem Markt, die unmittelbar oder mittelbar der Förderung des Absatzes eines Unternehmens dient. Dazu gehört selbstverständlich auch die Werbung, einschließlich der bloßen Aufmerksamkeitswerbung.
Wirbt also eine Gaststätte mit Raucherräumen, ohne diese nach den Buchstaben des Gesetzes anbieten zu dürfen, so ist dies wettbewerbswidrig. Schreitet ein Wirt nicht gegen im falschen Raum rauchende Gäste ein, so ist dies wettbewerbswidrig. Wirbt ein Wirt umgekehrt mit seiner „absolut qualmfreien Schenke“ ist dies nunmehr als Werbung mit Selbstverständlichkeiten ebenfalls wettbewerbswidrig.
Dagegen liegt keine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten vor, wenn der Wirt – in Umsetzung des § 8 LNRSchG BW – ein Rauchverbotsschild am Eingang aufhängt.
Zusammenfassend kann daher gesagt werden, dass nicht nur wegen der drohenden Bußgelder und Konzessionsverluste die Nichtrauchergesetze befolgt werden sollten. Denn dem Neid der Folgsamen ist der „Kreative“ in vielerlei Hinsicht ausgesetzt.
Anhang: Die Abmahnung
Die Abmahnung ist ein Vertragsangebot. Der Abmahnende behauptet, einen Anspruch auf Unterlassung gegen den Abgemahnten zu haben und bietet ihm an, diesen Anspruch vertraglich zu regeln. Erst wenn der Abgemahnte sich weigert, wird der Anspruchsteller im Normalfall gerichtliche Schritte einleiten.
Die Abmahnung ist also die außergerichtliche
Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs. Der Abgemahnte wird aufgefordert,
seine Bereitschaft zu erklären, den Rechtsverstoß für die Zukunft zu
unterlassen. Nach der Rechtsprechung besteht bereits bei einem einmaligen
Verstoß die sog. Wiederholungsgefahr, d.h. der Abmahnende darf annehmen, dass
der Abgemahnte immer wieder in gleicher Weise gegen die Vorschriften verstoßen
wird. Diese Wiederholungsgefahr kann außergerichtlich nur ausgeräumt werden,
indem eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben
wird.
Rein rechtlich ist eine Abmahnung jedoch nicht
erforderlich, theoretisch könnten sofort gerichtliche Schritte eingeleitet
werden. Die Abmahnung ist also keine formelle Voraussetzung für die Einleitung
eines Gerichtsverfahrens. Beispielsweise regelt § 12 UWG, dass der Berechtigte
dem Schuldner vor Einleitung gerichtlicher Schritte Gelegenheit geben soll (also
nicht muss), vorab eine Unterlassungserklärung abzugeben.
Erfolgt allerdings keine Abmahnung vor
Klageerhebung, trägt der Kläger das Kostenrisiko nach § 93 ZPO. Denn hat der
Beklagte durch sein Verhalten nicht zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben,
fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch
sofort anerkennt. Er kann einwenden, dass er, wenn er außergerichtlich
Gelegenheit gehabt hätte, sofort die Unterlassungserklärung abgegeben und den
Rechtsverstoß eingestellt hätte.
Wann ist eine Abmahnung rechtmäßig?
1. Tatbestand
Der erste Teil der Abmahnung muss sich auf den behaupteten Rechtsverstoß beziehen, d.h. sie muss konkret darlegen, welcher Rechtsverstoß begangen wurde.
2. Geltendmachung des
Unterlassungsanspruchs
Der Abmahnende muss kundtun, welchen Unterlassungsanspruch er auf welcher rechtlichen Grundlage durchsetzen will. Er muss eindeutig und unmissverständlich zu einem ganz bestimmten Unterlassen auffordern.
3. Fristsetzung
Die Abmahnung muss eine Frist enthalten, innerhalb der die Unterlassungserklärung abgeben werden muss. Diese Fristen können sehr kurz bemessen sein und laufen von wenigen Tagen bis zu zwei Wochen. Welche Fristen angemessen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalles und der Eilbedürftigkeit der Sache ab. Ist die Frist schon bei Erhalt der Abmahnung abgelaufen, wird dadurch die Abmahnung nicht unwirksam, sondern es wird nur eine angemessene Frist in Lauf gesetzt. In diesem Falle sollte man sofort schriftlich mitteilen, dass man die Abmahnung erst jetzt erhalten habe und innerhalb 3 – 4 Tagen reagieren werde. Sonst besteht die Gefahr, dass die Gegenseite bereits die einstweilige Verfügung beantragt.
4. Strafbewehrte
Unterlassungserklärung
Meist ist eine vorformulierte, strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt, die zu unterzeichnen ist. Eine Unterlassungserklärung besteht meist aus:
Vertragsstrafeversprechen
Der Unterzeichner verpflichtet sich, eine
bestimmte Handlung zukünftig zu unterlassen und verspricht, für jeden Fall der
Zuwiderhandlung eine bestimmte Vertragsstrafe zu zahlen. Diese liegt im
Normalfall über 5.000,00 EUR, da damit für den Fall, dass der Betrag eingeklagt
werden muss, die Zuständigkeit eines Landgerichts und nicht eines Amtsgerichts
gegeben ist. Durch das Vertragsstrafeversprechen wird die Wiederholungsgefahr
ausgeräumt, wenn die Vertragsstrafe eine angemessene Höhe hat und geeignet ist,
den Störer von weiteren Rechtsverstößen abzuhalten.
Fortsetzungszusammenhang
Der Abgemahnte wird aufgefordert, auf den sogenannten Fortsetzungszusammenhang zu verzichten. Der Abmahnende will damit erreichen, dass jeder neue Verstoß in dieser Sache eine neue Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe auslöst und nicht als ein einmaliger Verstoß gilt. Beispiel: X hat sich am 02.09.2006 gegenüber Y verpflichtet, seinen Onlineshop nicht mehr zu betreiben, ohne die Kunden ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht zu belehren. Am 11.10.2006, 20.10.2006 und 23.10.2006 stellt Y fest, dass die Widerrufsbelehrung immer noch nicht vorhanden ist. Wenn X auf den Fortsetzungsammenhang verzichtet, muss er drei Mal die Vertragsstrafe zahlen. Verzichtet er dagegen nicht, kann das angerufene Gericht die fehlende Widerrufsbelehrung an mehren Tagen als einen Verstoß ansehen, so dass die Vertragsstrafe nur einmal zu zahlen ist. Ohne Fortsetzungszusammenhang ist darauf zu achten, dass die Vertragstrafe durch Abgeltung mehrere Verstöße nicht unangemessen niedrig wird.
Schadensersatz
Ist die Abmahnung berechtigt, hat der Abgemahnte
den Schaden zu tragen, der dem Anderen durch den Verstoß entstanden ist. Hierbei
handelt es sich regelmäßig um die Kosten der Rechtsverfolgung, also die
Anwaltskosten. Für den wettbewerbsrechtlichen Bereich ist das in § 12 Abs. 1
Satz 2 UWG geregelt. Auf anderen Rechtsgebieten leitet die Rechtsprechung die
Kostentragungspflicht aus dem Grundsatz der Geschäftsführung ohne Auftrag nach
§§ 677 ff. BGB her. Die Anwaltskosten berechnen sich nach dem sogenannten
Gegenstandswert und müssen vom gegnerischen Rechtsanwalt je nach Art und Schwere
des Rechtsverstoßes im üblichen Rahmen festgesetzt werden. Aus diesem
Gegenstandswert erhält der Rechtsanwalt in der Regel 1,3 Gebühren zuzüglich der
Post- und Telekommunikationspauschale und Umsatzsteuer.
Was tun
im Falle einer Abmahnung?
Wegen der drohenden Kosten eines Gerichtsverfahrens sollte eine Abmahnung immer beachtet werden, auch wenn man den Forderungen in der Abmahnung nicht nachkommen will. Da nach Ablauf der gesetzten Frist eine einstweilige Verfügung droht, die meistens ohne mündliche Verhandlung und damit ohne Verteidigungsmöglichkeit des Abgemahnten erlassen wird, sollten weitere Schritte genau überlegt werden.
Die geforderten
Unterlassungserklärung abzugeben und die geforderten Kosten zu übernehmen ist
die einfachste Variante. Diese bietet sich nur an, wenn der abgemahnte
Rechtsverstoß auch für einen juristischen Laien klar erkennbar ist, sich die
Unterlassungserklärung auf das Notwendigste beschränkt und die Kostenforderung
einen erträglichen Rahmen hat. Folgekosten für ein Gerichtsverfahren sind dann
ausgeschlossen.
Wird die geforderte strafbewehrte
Unterlassungserklärung abgeben aber die Kosten nicht übernommen, ist zunächst
die Gefahr einer einstweilige Verfügung oder Klage wegen des abgemahnten
Rechtsverstoßes gebannt. Dieser Schritt bietet sich an, wenn der Abgemahnte den
in der Abmahnung geäußerten Vorwurf nicht für zutreffend hält, aber das Risiko
einer teuren Auseinandersetzung über den Rechtsverstoß selbst scheut. Dann
verbleibt nur noch das Risiko, wegen der Erstattung für die Kosten der Abmahnung
verklagt zu werden. In einem solchen Prozess befindet sich der Abgemahnte in
eine wesentlich günstigeren Position als in einem einstweiligen
Verfügungsverfahren oder dem Hauptsacheprozess. Der Streitwert bemisst sich nur
nach den geltend gemachten Kosten für die Abmahnung und ist damit wesentlich
niedriger als der ursprüngliche Abmahnungsstreitwert. Entsprechend niedriger
sind die damit verbundenen Gerichtskosten und Anwaltsgebühren. Streitfrage im
Prozess um die Kostenerstattung ist auch die Rechtmäßigkeit der Abmahnung, da
andernfalls keine Pflicht zur Erstattung der Kosten der Abmahnung bestehen
würde. Der ganz entscheidende Nachteil dieser Vorgehensweise ist natürlich die
im Wiederholungsfalle drohende Vertragsstrafe.
Die Abgabe einer
modifizierten Unterlassungserklärung wird eine Übernahme der Kosten für die
Abmahnung regelmäßig nicht beinhalten, weil die Abmahnung nur zum Teil
zutreffend gewesen sein kann und somit in dieser Form nicht im Interesse des
abgemahnten Geschäftsherrn sein wird. Schließlich setzt sich der Abgemahnte mit
der Abgabe einer modifizierten, nach seinen Vorstellungen veränderten
Unterlassungserklärung auch dem Risiko eines Prozesses aus, sofern dem
Abmahnenden die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung nicht
ausreichend ist. Je nachdem wie weit der Abgemahnte auf die Vorstellungen des
Abmahnenden bei Abgabe seiner Erklärung eingeht, mindert er das Prozessrisiko.
Auch die Übernahme eines Teiles der Kosten für die Abmahnung mag zu einer
Risikominimierung beitragen, allerdings liegt dann schon der Abschluss eines
außergerichtlichen Vergleichs mit der Gegenseite näher, die dann einen Verzicht
auf gerichtliche Schritte erklären sollte.
Wichtig ist, dass eine modifizierte Unterlassungserklärung vom Abmahnenden angenommen werden muss, da die Unterlassungserklärung ein Vertrag ist. Wird sie also nicht angenommen, aber begnügt sich der Abmahnende mit ihr, kann er später die Vertragsstrafe nicht geltend machen.
Zunächst kann so eine zu hohe Vertragsstrafe
auf ein erträgliches Maß herabgesetzt werden. Die Unterlassungserklärung muss
allerdings die Wiederholungsgefahr beseitigen. Dafür muss die Vertragsstrafe
immer noch so hoch bemessen werden, dass sie die Funktion erfüllt, einen neuen
Rechtsverstoß durch Abschreckung zu verhindern.
Einer übermäßigen Einschränkung des
Abgemahnten kann dadurch begegnet werden, dass die Verletzungshandlung genauer
beschrieben oder enger gefasst wird. Dabei ist allerdings die Rechtsprechung zu
beachten, nach der sich die Unterwerfungserklärung auf alle „maßgeblichen
charakteristischen Merkmale“ der Verletzungshandlung erstrecken
muss.
Die Verweigerung der
Abgabe einer Unterlassungserklärung ist sorgfältig zu prüfen, denn dann muss mit
dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit allen damit
zusammenhängenden Konsequenzen gerechnet werden. Um den Erlass einer
einstweiligen Verfügung jedenfalls ohne mündliche Verhandlung zu verhindern,
kann schon vor dem Eingang des Antrags eine sogenannte Schutzschrift eingereicht
werden, in welcher das bevorstehende Prozessverhältnis möglichst genau
beschrieben werden und sämtliche Verteidigungsmittel vorgebracht werden sollten.
Da bei einem Rechtsverstoß im Internet der Gerichtsstand der unerlaubten
Handlung überall sein kann, ist die Einreichung der Schutzschrift beim
zuständigen Gericht schwierig.
Der Hinweis auf eine
anderweitig erfolgte Abmahnung wegen des gleichen Vorwurfes kommt als
Verteidigungsmittel dann in Betracht, wenn bereits eine entsprechende
Unterlassungserklärung zeitlich nach dem vorgeworfenen Verstoß abgegeben wurde.
Dieser Mitteilung sind die Abmahnung und die abgegebene strafbewehrte
Unterlassungserklärung in Kopie beizufügen. Eine vorgetäuschte Abmahnung nebst
Unterlassungserklärung kann dagegen den Tatbestand des Betrugs erfüllen. Die
Kosten für die neue Abmahnung sind allerdings zu ersetzen, wenn der Abmahnende
von der bereits abgegebenen Unterlassungserklärung keine Kenntnis
hatte.
Wenn der Abgemahnte selbst
offensiv gegen den Abmahnenden vorgehen will, ist die negative
Feststellungsklage zu erheben, um so eine gerichtliche Klärung über die
Rechtmäßigkeit der Abmahnung herbeizuführen. Erforderlich ist hier das
Feststellungsinteresse des Abgemahnten. Dieses wird regelmäßig vorliegen, drohen
dem Abgemahnten doch erhebliche Rechtsnachteile. Um Kostennachteile im
gerichtlichen Verfahren zu verhindern, sollte der Abmahnende vor Klageerhebung
auf eventuelle Irrtümer seinerseits hingewiesen und gegebenenfalls unter
Fristsetzung aufgefordert werden, von den in der Abmahnung geäußerten Vorwürfen
abzurücken.
Möglich ist auch ein Gegenangriff, indem man abmahnfähige Verstöße des Abmahnenden ermittelt, abmahnt und dann die Kostenerstattungsansprüche gegeneinander aufrechnet.
Weitere Verpflichtungen in der Unterlassungserklärung, wie das Eingeständnis, für weitere Schäden aufzukommen, sollten nicht übernommen werden. Denn beispielsweise ein Schadensersatz ist an bestimmte gesetzliche Voraussetzungen gebunden, auf die man nicht verzichten sollte.
Wirkung der strafbewehrten Unterlassungserklärung
Wenn die strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschrieben wird, kommt ein wirksamer Vertrag zwischen Abmahnendem und Abgemahntem zu Stande, aus dem der Abgemahnte nicht mehr so leicht herauskommen: pacta sunt servanda (lat.: Verträge sind einzuhalten).
Lediglich bei einer nicht unerheblichen,
nachträglichen Änderung der Rechtslage kann man die Abänderung des Vertrages
verlangen oder bei Vorliegen eines Irrtums den Vertrag anfechten. Der Vertrag ist daher auch wirksam und
verbindlich, wenn die Unterlassungserklärung nur unterschrieben wurde, um einem
teuren Streit aus dem Weg zu gehen, ein Rechtsverstoß aber gar nicht
vorlag.
Rechtsanwalt
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